Im Nachgang zum Urteil des Verfassungsgerichtes über die Abstandsregelung für Windkraftanlagen hat die Bayerische Staatsregierung Hinweise für die Planung von Windkraftanlagen aktualisiert.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der sog. "10 H-Regelung" in den meisten Teilen bestätigt und für verfassungskonform erklärt.
Damit ist auch geklärt, dass diese Regelung auch für Windkraftanlagen innerhalb der im Regionalplan Donau-Wald dargestellten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete gültig ist.
Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung am 12. November 2014 die Änderung der Bayerischen Bauordnung beschlossen. Kernstück dieser Änderung ist die sog. „10 H-Regelung“, die den Abstand von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung neu regelt. Das Gesetz ist am 21. November 2014 in Kraft getreten.
Damit hat der bayerische Gesetzgeber von der Befugnis der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht. Die 10 H-Regelung sieht danach bei Windenergieanlagen einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zur geschützten Wohnbebauung als Voraussetzung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vor.
Genauere Informationen zur neuen bayerischen 10 H-Regelung werden im Windenergieerlass enthalten sein, der derzeit federführend durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie aktualisiert wird. Wichtige Erstinformationen zur 10 H-Regelung wurden jedoch bereits vom Innenministerium veröffentlicht.
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